Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner neuesten Entscheidung die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Begründung der Leistungsfähigkeit gegeben sind.
Zum Einen muss festgestellt werden, dass der Unterhaltsverpflichtete keine eigenständigen Bemühungen unternommen hat eine angemessene Arbeitsstelle oder zusätzliche Arbeitsstelle zu finden. Hinzu kommt jedoch, dass festgestellt werden muss, dass der Unterhaltsverpflichtete diese fiktiven Einkünfte auch real und objektiv erzielen könnte, was von seinen persönlichen Voraussetzungen abhängig ist, wie beispielsweise das Alter, die berufliche Qualifikation, die Erwerbsbiografie und der Gesundheitszustand und natürlich vor allem das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen.
Nur soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Unterhalt auch fiktiv berechnet werden (siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.6.2012).
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